Gegenstand der Abgabe sind
1. die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, und
2. die Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.
Rückverweise
AbglufBG · Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Art. 1 § 2 § 2. Bemessungsgrundlage.
…Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist a) hinsichtlich der im § 1 Z. 1 angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer festgesetzte Meßbetrag und b) hinsichtlich der im § 1 Z. 2 angeführten Grundstücke…
Art. 1 § 4 § 4. Abgabeschuldner.
…Abgabeschuldner ist derjenige, der für den im § 1 bezeichneten Abgabegegenstand gemäß § 9 des Grundsteuergesetzes 1955 Schuldner der Grundsteuer ist. Für Grundbesitz, den der Abgabeschuldner nicht selbst bewirtschaftet, kann der Abgabeschuldner…