§ 91
§ 91 — AbgEO
§ 91 — AbgEO
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40218108
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (Anm. 1) betraut.
(___________________
Anm. 1: Art. 6 Z 42 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2019 lautet: „In § 91 wird die Wortfolge „das Bundesministerium“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“ sowie die Wortfolge „den Bundesministerien für Inneres und Justiz“ durch die Wortfolge „Bundesministern für Inneres und für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ ersetzt.“. Die zu ersetzende zweite Wortfolge lautet korrekt „den Bundesministerien für Inneres und für Justiz“.)
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