§ 9
In Kraft seit 31. Dezember 2010
Up-to-date
An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr dürfen Vollstreckungshandlungen nur
1. in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Vollstreckung nicht anders erreicht werden kann, oder
2. wenn ein Vollstreckungsversuch an einem Werktag zur Tageszeit erfolglos war,
vorgenommen werden.
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