BundesrechtBundesgesetzeAbgabenexekutionsordnungIII. HAUPTSTÜCK Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher VollstreckungenIII. TEIL Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen§ 86

§ 86

In Kraft seit 01. Juli 2020
Up-to-date