§ 84 Allgemeine Grundsätze
In Kraft seit 01. Juli 2020
Up-to-date
Trifft eine abgabenbehördliche Vollstreckung im Sinn des I. und II. Teiles des II. Hauptstückes mit einer anderen nichtgerichtlichen Vollstreckung zusammen, so gelten die folgenden Bestimmungen.
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