BundesrechtBundesgesetzeAbgabenexekutionsordnungII. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und SicherungsverfahrenIII. TEIL Zusammentreffen einer abgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen VollstreckungII. Abschnitt Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen§ 81

§ 81

In Kraft seit 01. Juli 2020
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