§ 81
In Kraft seit 01. Juli 2020
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AbgEO
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren
III. TEIL Zusammentreffen einer abgabenbehördlichen mit einer gerichtlichen Vollstreckung
II. Abschnitt Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen
§ 81
Auf die Verwertung einer an den Vollstrecker herausgegebenen beweglichen körperlichen Sache gemäß § 76 findet § 79 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
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