§ 53 Arbeitseinkommen — AbgEO
Im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292h Abs. 1 und 299a der EO sinngemäß anzuwenden.
…Rentenbetrag auf ein Konto des Finanzamtes Z***** einzuzahlen. Das Erstgericht wies den Antrag "ab". In seiner Begründung führte es aus, daß in dem gemäß § 53 AbgEO im abgabenbehördlichen Forderungspfändungsverfahren anzuwendenden § 292 EO das Bezirksgericht für die Zusammenrechnung der Bezüge betreffend zweier abgabenbehördlicher Forderungspfändungsverfahren unzuständig sei. Die Zusammenrechnung habe das Finanzamt…
…den Kläger zu leisten. Insbesondere hätte sie mit einer Zusammenrechnung der beiden gepfändeten Forderungen des Klägers rechnen müssen (§ 292 Abs 2 EO iVm § 53 AbgEO); darüber hinaus habe der Kläger sein Haupteinkommen aus dem anderen Arbeitsverhältnis gezogen, sodass gemäß § 292 Abs 3 EO iVm § 53 AbgEO das Existenzminimum…
…als bewirkt anzusehen. Die Pfändung ist stichtagsbezogen und umfasst nur ein allfälliges zum Zeitpunkt des Einlangens des Pfändungsbescheides bei der Drittschuldnerin erliegendes Guthaben. Gemäß § 53 AbgEO sind im abgabenbehördlichen Forderungspfändungsverfahren die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs…
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