§ 51c Nicht abgeholte Gegenstände
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
§ 51c Nicht abgeholte Gegenstände — AbgEO
Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten. Die Sätze 2 bis 4 des § 48 Abs. 4 sind anzuwenden.