§ 48a Zuschlag bei Versteigerung im Internet
In Kraft seit 01. Januar 2010
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AbgEO
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren
I. TEIL Vollstreckung
II. Abschnitt Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen
§ 48a Zuschlag bei Versteigerung im Internet
Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.
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