§ 48a Zuschlag bei Versteigerung im Internet
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.
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