§ 43b Überstellungsverfahren
In Kraft seit 31. Dezember 2016
Up-to-date
(1) Der Vollstrecker hat die Pfandgegenstände zu überstellen und dem Versteigerer zu übergeben. Wird zur Überstellung ein Frachtführer oder der Versteigerer herangezogen, so obliegt dem Vollstrecker lediglich die Übergabe an diese.
(2) Die Gegenstände sind unter Anschluss eines Verzeichnisses, in dem diese mit den Postzahlen des Pfändungsprotokolls anzuführen sind, dem Versteigerer zu übergeben.
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