§ 33 Geltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter
§ 33 Geltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter — AbgEO
§ 33 Geltendmachung von Pfand- und Vorzugsrechten Dritter — AbgEO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2020
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40218067
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(1) Der Pfändung kann ein Dritter, der sich nicht im Besitze der Sache befindet, wegen eines ihm zustehenden Pfand- oder Vorzugsrechtes nicht widersprechen. Er kann jedoch schon vor Fälligkeit der Forderung, für die das Pfand- oder Vorzugsrecht besteht, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse der fraglichen Sache mittels Klage geltend machen. Im Falle der Erhebung der Klage wider die Republik Österreich und den Abgabenschuldner sind diese als Streitgenossen zu behandeln.
(2) Wenn die Sache vor rechtskräftiger Entscheidung über die Klage im Vollstreckungsweg verkauft wird und der klägerische Anspruch genügend bescheinigt ist, kann auf Antrag vom Gerichte die einstweilige Hinterlegung des Erlöses angeordnet werden.