AbgEO
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren
I. TEIL Vollstreckung
II. Abschnitt Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen
§ 27
Die Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.
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