§ 22 — AbgEO
Im Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat.
…Rechte sind außerhalb des Konkursverfahrens in dem dazu vorgesehenen Rechtsweg auszutragen. Im Falle einer Abgabenexekution entscheiden darüber die Finanzbehörden, wobei sich das Rechtsmittelverfahren gemäß § 22 AbgEO. nach dem Abgabenrechtsmittelgesetz, BG. vom 9. Februar 1949, BGBl. Nr. 60, richtet. Die Entscheidungen der Finanzbehörden sind für das Gericht nach dem im Art. 94…
Rückverweise