§ 1 Einrichtung
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Der Bundesminister für Finanzen hat ein Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz des Amtes für Betrugsbekämpfung festzulegen.
Rückverweise
ABBG · Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung
§ 8 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. (2) Im Zusammenhang mit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren…