ABAG
Gliederung
1. Abschnitt Anrechenbarkeit von Ausbildungen
§ 4
Gegen die Entscheidung des Präses der Ausbildungsprüfungskommission steht dem Bewerber das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden