§ 5 Informationsaustausch — ESG-Rating-Verordnung-Vollzugsgesetz
Die FMA hat der ESMA gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) 2024/3005 unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/3005 oder ihrer jeweiligen Aufsichtsbefugnisse und -mandate erforderlichen Informationen zu übermitteln.
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