BundesrechtBundesgesetzeGenehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

In Kraft seit 02. Juli 2025
Up-to-date

§ 1

Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2026 bis 2030 in der Höhe von bis zu 62,204 Milliarden Euro zu begründen, wovon 54,243 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2030 induzierte Annuitäten und 7,961 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 3

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigt wird, BGBl. I Nr. 150/2023, außer Kraft.