(1) Schäden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schäden im Vermögen Privater (§ 3 Z 3 lit. a des Katastrophenfondsgesetzes 1996), die außerordentlich und in Folge der Hochwasserkatastrophe Mitte September 2024 durch Hochwasser, Erdrutsch oder Vermurung eingetreten sind.
(2) Als Basis für die Berechnung des Schadens sind die Wiederherstellungskosten heranzuziehen.
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