(1) Die Organe der Universität sind
1. die Präsidentin bzw. der Präsident (President);
2. das Kuratorium (Board of Trustees);
3. die Universitätsversammlung (University Assembly);
4. die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten (Vice Presidents) und
5. die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor.
(2) Die Organe gemäß Z 1 bis 3 sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die obersten Organe der Universität.
(3) Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu mehr als einem Organ gemäß Abs. 1 ist unzulässig.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise