(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterliegt die Universität nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994.
(2) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Universität Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben tätig wird.
(3) Die Universität gilt hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen als Universität im Sinne des § 4a Abs. 6 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988.
(4) Rechtsgeschäfte der Universität, die in Wahrnehmung der Aufgabenerfüllung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, sind von den damit verbundenen Abgaben und Gebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie der Umsatzsteuer befreit.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise