(1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die Universität auf deren Verlangen und gegen Entgelt bei der Einrichtung, Fortentwicklung und beim Betrieb der IT Verfahren zu unterstützen, die für ein Rechnungswesen gemäß § 20 und eine Personalverwaltung erforderlich sind.
(2) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO tätig.
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