(1) Die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor hat die Präsidentin bzw. den Präsidenten sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu unterstützen.
(2) Die Funktion der Verwaltungsdirektorin bzw. des Verwaltungsdirektors ist öffentlich auszuschreiben.
(3) Die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor, ihre bzw. seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zu bestellen.
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