(1) In Aussicht genommene Validierungs- und Prüfungsverordnungen, die den Sachbereich eines anderen Bundesministers oder einer anderen Bundesministerin gemäß BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, betreffen können, sind diesem oder dieser vor Befassung des Beirates unter Anschluss der an den Beirat zu übermittelnden Dokumente zur Stellungnahme innerhalb einer vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft zu setzenden angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat den Qualifikationsanbieter von einer Stellungnahme gemäß Abs. 1 unter Anschluss allfälliger Empfehlungen zu informieren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise