(1) Die Abschlussbezeichnungen von Qualifikationen gemäß diesem Bundesgesetz lauten entsprechend den Qualifikationsniveaus des Nationalen Qualifikationsrahmens in deutscher und englischer Sprache wie folgt:
Die Qualifikation entspricht den Deskriptoren mit Bezug zu folgenden Qualifikationsniveaus: | Abschlussbezeichnungen (jeweils plus Ergänzung mit Bezug zum Fachgebiet der Qualifikation) | Englische Abschlussbezeichnungen (jeweils plus Ergänzung mit Bezug zum Fachgebiet der Qualifikation) |
NQR 5 | Höhere Berufsqualifikation (HBQ) | Extended Professional Qualification |
NQR 6 | Fachdiplom (FD) | Professional Certificate |
NQR 7 | Höheres Fachdiplom (HFD) | Advanced Professional Certificate |
(2) Personen, die im Rahmen eines Validierungs- oder Prüfungsverfahrens eine Qualifikation gemäß diesem Bundesgesetz erworben haben, sind berechtigt, die entsprechende Abschlussbezeichnung im privaten und geschäftlichen Verkehr zu führen.
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