Rückverweise
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister bzw. Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft betraut. Mit der Vollziehung des § 13 Abs. 10 und 11 ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut.
…durch Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Oktober 2024, LGBl 79/2024, wird zur Gänze aufgehoben. 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.…