(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. Mai 2024 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag kundgemacht werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz 1 in Kraft.
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