BundesrechtBundesgesetzeChip-Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz

Chip-Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz

In Kraft bis 30. Dezember 2036
Up-to-date

Gegenstand der Förderung

§ 1

Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Festlegung von nationalen Zuständigkeiten hinsichtlich der Abwicklung der künftigen Förderprogramme zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems unter den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1781 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Chip Gesetz), ABl. Nr. L 229 vom 18.09.2023 S. 1.

§ 2 Abwicklung nach Kapitel II der Verordnung (EU) 2023/1781

Mit der Abwicklung der Förderprogramme betreffend Kapitel II der Verordnung (EU) 2023/1781 kann der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur Forschungsförderungseinrichtungen beauftragen.

§ 3 Abwicklung nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2023/1781

(1) Mit der Abwicklung des Förderprogramms betreffend Vorhaben gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2023/1781 wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.

(2) Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hierfür werden maximal 2,8 Milliarden Euro bis 2031 zur Verfügung gestellt.

(3) Die Förderung muss im Rahmen einer Prüfung durch die Europäische Kommission unmittelbar nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV genehmigt werden.

§ 4 Förderungsrichtlinien

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur eine Richtlinie für die Abwicklung des Förderprogrammes betreffend Kapitel III der Verordnung (EU) 2023/1781 zu erlassen.

(2) Die Förderungsrichtlinie gemäß Abs. 1 wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus veröffentlicht.

(3) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus Richtlinien für die Abwicklung des Förderprogrammes betreffend Kapitel II der Verordnung (EU) 2023/1781 zu erlassen.

(4) Die Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 3 werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur veröffentlicht.

§ 5 Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle

(1) Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und den Forschungs- bzw. den Forschungsförderungseinrichtungen sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Kontrolle notwendig sind.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur werden ermächtigt, die nähere Ausgestaltung der Überprüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen sowie weitere zur Kontrolle erforderliche datenschutzrechtliche Bestimmungen (insbesondere allfällige Anpassungen oder Ergänzungen von Daten) durch Aufnahme in die Förderungsrichtlinie gemäß § 4 festzulegen.

§ 6 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich des § 2 und des § 4 Abs. 4 der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur,

2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur,

3. hinsichtlich des § 4 Abs. 3 ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,

4. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,

5. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,

6. hinsichtlich des § 5 Abs. 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und

7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2036 außer Kraft.

(2) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogenen Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.

(3) Mit diesem Bundesgesetz werden die Zuständigkeiten für das Förderprogramm für Vorhaben unter den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1781 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 festgelegt.

(4) Der Titel, die §§ 1 bis 6 sowie § 7 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.