Vorwort
§ 1
Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:
1. Sechzehnte Wiederauffüllung der Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds (AfEF 16) 127 417 387,00 €
2. Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – AfEF MDRI) 8 791 803,86 SZR
§ 2
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
§ 3
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.