(1) Jeder Unternehmer, der zumindest für eine Betriebsstätte nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, hat den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Abs. 3 zu entrichten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Abs. 3 ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 KommStG 1993, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des § 2 KommStG 1993 der Betriebsstätten gewährt worden sind.
(3) Die Höhe des zu leistenden ORF Beitrags beträgt bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis 1,6 Millionen Euro einen ORF Beitrag;
2. bis 3 Millionen Euro zwei ORF Beiträge;
3. bis 10 Millionen Euro sieben ORF Beiträge;
4. bis 50 Millionen Euro zehn ORF Beiträge;
5. bis 90 Millionen Euro zwanzig ORF Beiträge;
6. über 90 Millionen Euro fünfzig ORF Beiträge.
(4) Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF Beiträge zu entrichten.
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