§ 4 Beitragspflicht im betrieblichen Bereich — ORF-Beitrags-Gesetz 2024
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(1) Jeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Abs. 3 zu entrichten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Abs. 3 ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des § 5 KommStG 1993, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des § 2 KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.
(3) Die Höhe des zu leistenden ORF Beitrags beträgt bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis 1,6 Millionen Euro einen ORF Beitrag;
2. bis 3 Millionen Euro zwei ORF Beiträge;
3. bis 10 Millionen Euro sieben ORF Beiträge;
4. bis 50 Millionen Euro zehn ORF Beiträge;
5. bis 90 Millionen Euro zwanzig ORF Beiträge;
6. über 90 Millionen Euro fünfzig ORF Beiträge.
(4) Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF Beiträge zu entrichten.
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