Im Falle einer Kündigung des mittelfristigen Investitions- und Erhaltungsprogramms für die Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH gem. § 4 des Privatbahngesetzes 2004, BGBl. I Nr. 39/2004, erfolgt die Finanzierung des Teilbetriebs Infrastruktur der Graz-Köflacher Bahn und Busbetrieb GmbH im Wege des § 42 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992.
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