BundesrechtBundesgesetzeErmächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes

Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes

In Kraft seit 11. Juli 2023
Up-to-date

§ 1

Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID 19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 Parlamentsgebäudesanierungsgesetz genannten Höchstgrenzen, wird der Präsident des Nationalrates gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz Parlamentsgebäudesanierungsgesetz ermächtigt, diese Auszahlungen aus Voranschlagsbeträgen oder aus Rücklagenentnahmen der Untergliederung 02 (Bundesgesetzgebung) zu bedecken.

§ 2

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Präsident des Nationalrates betraut.