Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes
Vorwort
§ 1
Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID 19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 Parlamentsgebäudesanierungsgesetz genannten Höchstgrenzen, wird der Präsident des Nationalrates gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz Parlamentsgebäudesanierungsgesetz ermächtigt, diese Auszahlungen aus Voranschlagsbeträgen oder aus Rücklagenentnahmen der Untergliederung 02 (Bundesgesetzgebung) zu bedecken.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Präsident des Nationalrates betraut.