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Bundesgesetze
Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz
§ 2
§ 2
In Kraft seit 01. Juli 2023
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§ 2 — Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz
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Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
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