COVID-19-Impffinanzierungsgesetz
Vorwort
Zweckzuschuss
§ 1
(1) Der Bund leistet Zweckzuschüsse an die Länder und Gemeinden für die Durchführung der COVID-19-Impfungen in der Höhe von 20 Euro pro nachweislich verabreichter Impfung.
(2) Bei der Berechnung der Höhe der Zweckzuschüsse werden nur COVID-19-Impfungen berücksichtigt, die unentgeltlich im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. März 2024 verabreicht werden und im Zentralen Impfregister nach § 24c des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 eingetragen sind.
(3) Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geltend gemacht und im Wege der Länder ausbezahlt.
§ 2 Richtlinie
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in einer Richtlinie die näheren Grundsätze über die Abwicklung der Zweckzuschüsse im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung der Länder spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fest.
(2) Die Vorlage der für die Geltendmachung und die Abrechnung der Zweckzuschüsse erforderlichen Unterlagen und der in der Richtlinie vorgesehenen Eintragungen hat bei sonstigem Anspruchsverlust bei COVID-19-Impfungen
– aus dem Jahr 2023 bis längstens 31. Dezember 2024,
– aus dem Jahr 2024 bis längstens 31. März 2025
zu erfolgen. In begründeten Fällen, insbesondere, wenn die erforderlichen Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
§ 3 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auf COVID-19-Impfungen nicht mehr anzuwenden, die nach Ablauf des 31. März 2024 verabreicht werden.