(1) Die Wiener Zeitung GmbH kann zur IT technischen Wartung, Betreuung und Weiterentwicklung der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform (§ 2 Abs. 1 Z 3) die gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, eingerichtete BRZ GmbH heranziehen. Dabei sind die gemäß dem IKT Konsolidierungsgesetz, BGBl. I Nr. 35/2021, festgelegten Standards anzuwenden.
(2) Die näheren Details, insbesondere die Höhe des zu leistenden Entgelts, ist in einer Vereinbarung zwischen der Wiener Zeitung GmbH und der BRZ GmbH festzulegen.
(3) Bei Heranziehung der BRZ GmbH nach Abs. 1 übt diese die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
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