Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 9 und 10 Abs. 3 der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen/der Bundesministerin für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin,
3. hinsichtlich der §§ 6, 7, 8 und 10 Abs. 2 der/die jeweils zuständige Bundesminister/Bundesministerin,
4. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin im Einvernehmen mit dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/Bundesministerin,
5. im Übrigen der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin.
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