Pauschaler Kostenersatz des Bundes an die Länder für Aufwendungen im Zusammenhang mit § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985
§ 1 Pauschaler Kostenersatz
(1) Der Bund leistet den Ländern einen pauschalen Kostenersatz für Aufwendungen, die durch den Vollzug des § 58c des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, in der jeweils geltenden Fassung, entstehen.
(2) Der pauschale Kostenersatz beträgt 500,00 Euro pro im Zeitraum von 1. September 2020 bis 31. August 2025 eingebrachter Anzeige gemäß § 58c StbG.
§ 2 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.