Insoweit die Länder den Zweckzuschuss für Leistungen nach § 4 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 99/2012 in der jeweils geltenden Fassung, weiterverwenden, sind Leistungsangebote in der Transparenzdatenbank anzulegen und Mitteilungen in die Transparenzdatenbank vorzunehmen.
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