BundesrechtBundesgesetzeIFI-Beitragsgesetz 2022

IFI-Beitragsgesetz 2022

In Kraft seit 19. Juli 2022
Up-to-date

§ 1

Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

1. Zwanzigste Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 20) 433 160 000,00 €

2. Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – IDA MDRI) 10 550 000,00 SZR

3. Achte Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 8) 58 760 000,00 €

§ 2

Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 2 730 000 EUR.

§ 3

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 4

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.