(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 16 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
(3) § 1, § 2a samt Überschrift, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 11, § 14 und § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die FMA hat der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bis zum 9. Jänner 2028 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 70a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 ist. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2019/1238 angeführter Informationen ist.
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