§ 18 Besondere Verfahrensbestimmungen — PEPP-Vollzugsgesetz
(1) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
(2) Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro.
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