§ 17 Berufsgeheimnis — PEPP-Vollzugsgesetz
Rückverweise
Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
…der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Amtswegigkeit (vgl. §§ 37, 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG ). Das Verwaltungsgericht hat daher - unabhängig vom Vorbringen und von den Anträgen der Parteien - die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung…