§ 16 Verschwiegenheit — PEPP-Vollzugsgesetz
Rückverweise
Auf alle Personen, die für die FMA tätig sind oder waren, ist § 14 Abs. 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, anzuwenden.
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