Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 551/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 333/1996 außer Kraft mit Ausnahme jener Bestimmungen, die die Rechtsgrundlage für die Anwendung der diesen Bundesgesetzen angeschlossenen Vereinbarung bzw. Zusatzvereinbarung sind; diese Bestimmungen treten zu jenem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem die Vereinbarung gemäß Artikel 32 der diesem Bundesgesetz angeschlossenen Vereinbarung in Kraft tritt.
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