Die angeschlossene Vereinbarung in deutscher Sprache (Anlage 1) und französischer Sprache (Anlage 2) (Anm.: nicht dokumentiert) ist von den in ihrem Artikel 1 genannten zuständigen Behörden und Trägern anzuwenden. Die in dieser Vereinbarung umschriebenen Ansprüche und Leistungen können ab dem in Artikel 32 dieser Vereinbarung genannten Zeitpunkt auf Grund dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.
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