Rückverweise
(1) Bei der Bestimmung der Art und Höhe der Strafen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen hat die FMA zu berücksichtigen, inwieweit der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahrlässigkeit ist, sowie alle anderen relevanten Umstände, einschließlich gegebenenfalls
1. die Schwere und Dauer des Verstoßes;
2. den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
3. die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, die sich aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
4. die Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern sie sich beziffern lassen;
5. die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sie sich beziffern lassen;
6. den Umfang der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste) sicherzustellen;
7. frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
8. Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Anleger.
(2) Die FMA nimmt ihre in § 4 genannten Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit § 3 Abs. 2 wahr.
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