§ 19 Vollziehung — Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz
Rückverweise
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich § 9 die Bundesministerin für Justiz;
2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
Keine Ergebnisse gefunden