BundesrechtBundesgesetzeSchwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz§ 16

§ 16Sprachliche Gleichbehandlung

In Kraft seit 31. Dezember 2021
Up-to-date

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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