§ 14 Besondere Verfahrensbestimmungen — Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz
Rückverweise
(1) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
(2) Für die Vollstreckung eines Bescheids nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle eines in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, angeführten niedrigeren Betrages der Betrag von 35 000 Euro.
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