BundesrechtBundesgesetzeSchwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz§ 11

§ 11Ausnahme

In Kraft seit 31. Dezember 2021
Up-to-date

Im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1503 sind

1. Projektträger, die Mittel von Anlegern aus von zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern vermittelten Krediten annehmen, und

2. Anleger, die Kredite an von zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern vermittelte Projektträger vergeben,

von einer Konzessionspflicht nach dem Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, oder nach einem anderen Bundesgesetz ausgenommen.

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