Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Vorwort
§ 1
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, COVID 19-Impfstoffe bis zum vollen Anteil der Österreich vertraglich zur Verfügung stehenden Optionen im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID 19-vaccines procurement“ zu beschaffen und beim Detailbudget 24.03.01 (Gesundheitsförderung) der Untergliederung 24 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2022 und 2023 in der Höhe von bis zu 916,484 Millionen Euro zu begründen.
§ 2
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 3
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.